Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Firma Hans-Hebetechnik + Metallbau GmbH

1. Geltungsbereich
Für alle unsere Verkäufe und sonstigen Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Ergänzend gelten für übernommene Montageleistungen unsere Allgemeinen Montagebedingungen. Etwaige abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Bestellers verpflichten uns nur, wenn und soweit wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Derartigen abweichenden Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Vertragsschluß, Lieferumfang
2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn wir die Annahme schriftlich bestätigt haben oder wenn die Waren von uns ausgeliefert sind. Bei sofortiger Lieferung durch uns kann jedoch die schriftliche Auftragsbestätigung durch unsere Rechnung ersetzt werden.
2.2 Nebenabreden. Zusicherungen und alle sonstigen Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn Sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.
2.3 Der Lieferumfang richtet sich nach unserer schriftlichen Bestätigung. Eine Bezugnahme auf Normen, ähnliche technische Regeln, sonstige technische Angaben, Beschreibungen und Abbildungen des Liefergegenstandes in Angeboten und Prospekten ist nur Leistungsbeschreibung und keine Zusicherung von Eigenschaften. Bestimmte Eigenschaften der Waren gelten grundsätzlich nur dann als von uns zugesichert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
2.4 Wir behalten uns vor, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn das Risiko der Einbringlichkeit unserer Forderungen gegen den Besteller aus Gründen, die in der Person des Bestellers liegen, nicht oder nicht zu üblichen Tarifen bei Kreditversicherern, wie z.B. Hermes Kreditversicherer AG, versichert werden kann. Wir sind berechtigt, den Rücktritt durch eine Erklärung auszuüben, die dem Besteller schriftlich oder per Fax-Übermittlung nicht später als 14 Tage nach Datum der Auftragsbestätigung zugeht.

3. Preise
3.1 Soweit nichts anderes vereinbart, gelten die Preise ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Alle sich aus dem Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen gelten als in EURO vereinbart.
3.2 Die Preise verstehen sich netto; hinzu kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Für die Prüfung, ob Lieferungen im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft umsatzsteuerfrei erfolgen können, benötigen wir vom Besteller:
a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
b) den Namen und die Anschrift des Bestellers;
c) den Bestimmungsort sowie
d) die Überlassung aller zum Nachweis einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung erforderlichen Unterlagen (Belege, Empfangsbestätigungen etc.) Für den Fall, daß wir aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Bestellers mit einer Umsatzsteuernachzahlung belastet werden, sind wir berechtigt, diesen Betrag dem Besteller weiterzubelasten. Beruht die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben auf einem Verschulden des Bestellers, ist er uns zum Schadensersatz verpflichtet.
3.3 Werden nach Vertragsschluß Frachtkosten, Versicherungskosten oder öffentliche Abgaben und Lasten (z.B. Zölle, Im- und Exportgebühren) neu eingeführt oder erhöht, so sind wir, auch bei frachtfreier oder verzollter Lieferung, berechtigt, solche Mehrbelastungen dem vereinbarten Kaufpreis zuzuschlagen.
3.4 Eine etwaige Erhöhung von Materialbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten sowie Energiekosten dürfen wir in unseren Preisen berücksichtigen, wenn sich der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist aus vom Besteller zu vertretenden Gründen um mehr als 3 Monate verzögert bzw. verschiebt.

4. Zahlungsbedingungen
4.1 Mangels besonderer Vereinbarung sind Zahlungen wie folgt zu leisten: Bei einem Besteller mit inländischem Geschäftssitz: bar und ohne jeden Abzug 1/3 Anzahlung nach Eingang unserer Auftragsbestätigung, weitere 1/3 nach unserer Mitteilung, daß die Hauptteile versandbereit sind, der Restbetrag innerhalb eines weiteren Monats nach Meldung der Versandbereitschaft.
4.2 Nach Fälligkeit der Rechnung werden Fälligkeitszinsen in Höhe von 3% über dem von der EZB festgelegten in seiner Funktion dem Diskontsatz entsprechenden EURO-Referenzzinssatz, ersatzweise dem Basiszins berechnet. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeingangs bei uns oder der Gutschrift auf unserem Konto Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens im Falle des Zahlungsverzugs bleibt vorbehalten.
4.3 Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluß vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mußten, so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte in diesen Fällen berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung oder Stellung uns genehmer Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung solcher Sicherheiten vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Außerdem sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung oder Verarbeitung der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Ware zu untersagen und deren Rückgabe an uns oder die Einräumung des Mitbesitzes auf Kosten des Bestellers zu verlangen. Ein derartiges Verlangen gilt soweit gesetzlich zulässig, nicht als Rücktritt vom Vertrag.
4.4 Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Bestellers besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Wir behalten uns die Befugnis zur Aufrechnung auch für den Fall vor, daß die wechselseitigen Forderungen auf unterschiedliche Währungen lauten. Als Umrechnungskurs gilt der amtlich festgestellte Mittelkurs an der Frankfurter Devisenbörse am Tag der Aufrechnungserklärung.

5. Maße und Gewichte, technische Verbesserungen
5.1 Maß- und Gewichtsabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen und einschlägiger DIN-Vorschriften sind zulässig. Darüber hinaus behalten wir uns vor, im Zuge der technischen Entwicklung, der Normungsarbeiten und der Fertigungsmöglichkeiten Maß- und Gewichtsänderungen vorzunehmen, soweit dadurch die auftragsgemäße Verwendbarkeit nicht beeinträchtigt wird. Für die Berechnung sind die von uns festgestellten Liefergewichte und Stückzahlen maßgebend.
5.2 Technische Verbesserungen in Konstruktion, Material und Form dürfen wir vornehmen, wenn und soweit dies die auftragsgemäße Verwendbarkeit nicht beeinträchtigt und auch ansonsten dem Besteller zumutbar ist.

6. Lieferung und Lieferzeit
6.1 Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder nur ungefähren (z.B., ca., etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen bemühen wir uns diese nach besten Kräften einzuhalten.
6.2 Der Beginn des Laufs von Lieferfristen setzt voraus, daß alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrags geklärt sind und alle sonstigen vom Besteller zu erfüllenden Voraussetzungen, dazu zählen auch die vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc. vorliegen; entsprechendes gilt für Liefertermine.
6.3 Als Liefertag gilt der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, anderenfalls der Tag der Absendung der Ware. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
6.4 Geraten wir in Lieferverzug, kann der Besteller eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Schadensersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung und wegen Nichterfüllung – gleich, aus welchem Grunde – bestehen nur nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 12.
6.5 Wir geraten nicht in Verzug, solange der Besteller mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist.

7. Selbstbelieferungsvorbehalt, höhere Gewalt und sonstige Behinderungen, Import- und Exportgenehmigungen
7.1 Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer Vorlieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit. Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderung z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschaden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.
7.2 Wenn erforderliche behördliche Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden, oder die Ausführung des Vertrags infolge behördlicher Ein- oder Ausfuhrverbote unmöglich ist oder wird, oder wir Fälle der vorbeschriebenen Art nicht zu vertreten haben, können wir, auch wenn wir es übernommen haben, die Einholung einer Import- oder Exportgenehmigung zu beantragen, vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche gegen uns kann der Besteller hieraus nicht herleiten.

8. Versand und Gefahrübergang
8.1 Soweit nichts abweichendes schriftlich vereinbart wird, erfolgt der Versand durch uns unversichert auf Gefahr und zu Lasten des Bestellers. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt uns vorbehalten.
8.2 Mit der Übergabe der zu liefernden Ware an den Besteller, den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Unternehmung, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes, des Lagers oder der Niederlassung geht die Gefahr auf den Besteller über. Das gilt auch dann, wenn wir die Anlieferung übernommen haben. Transportschäden sind sofort auf dem Lieferschein zu vermerken und bei Bahn- und Postversand zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen bahn- bzw. postamtlich feststellen zu lassen. Transportversicherung decken wir nur bei besonderem Auftrag auf Kosten des Bestellers.
8.3 Versandfertig gemeldete und zur Auslieferung fällige Ware muß der Besteller sofort abrufen. Wird versandbereite Ware nicht unverzüglich abgerufen und abgenommen, können wir die Ware nach eigener Wahl versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers einlagern. Zur Einlagerung von Waren sind wir auch berechtigt, wenn der von uns übernommene Versand ohne unser Verschulden nicht durchgeführt werden kann.

9. Ablieferung
9.1 Soweit nichts anderes vereinbart, liefern wir ohne Montage. In diesem Falle gelten die zu liefernden Gegenstände als abgeliefert, sobald sie der Besteller oder der von ihm benannte Empfänger in Besitz genommen hat (Übergabe an Besteller).
9.2 Haben wir uns neben der Lieferung eines Gegenstandes auch zu dessen Montage verpflichtet, gilt der Liefergegenstand als abgeliefert, sobald die Abnahme durch den Besteller gemäß unseren Montagebedingungen erfolgt ist.

10. Mängelrügen
10.1 Der Besteller oder der von ihm bezeichnete Empfänger hat die von uns gelieferten Produkte unverzüglich nach Ablieferung zu prüfen. Offene Mängel – auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften – sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich zu rügen. Unterläßt der Besteller die form- und fristgerechte Anzeige, gilt die Ware als genehmigt. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zugangs bei uns an.
10.2 Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Dies gilt insbesondere vor Ausbau von beanstandeten Teilen und vor Beginn von etwaigen Instandsetzungsarbeiten. In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden haben wir den gerügten Mangel sofort zu prüfen.
10.3 Kommt der Besteller den in Ziffer 10.2 dargelegten Verpflichtungen nicht nach, oder nimmt er ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vor, verliert er etwaige Gewährleistungsansprüche.

11. Gewährleistung (Garantie
11.1 Unsere Garantien
11.1.1 Mit Ausnahme von Verschleißteilen geben wir auf alle Teile eine Basisgarantie von 1 Jahr, bei Einschichtbetrieb (von einem halben Jahr bei Mehrschichtbetrieb). Die Garantien beginnen mit der Ablieferung (Ziffer 9) zu laufen. Im Rahmen einer der vorgenannten Garantien erbringen wir unter Ausschluß jedweder weitergehender Ansprüche des Bestellers folgende Leistungen:
nach unserer Wahl Nachbesserung oder Neulieferung, wobei die beanstandeten Teile unser Eigentum werden;
Versand von Ersatzteilen gemäß Ziffer 8 frei deutsche Grenze;
Aus- und Einbau, soweit sich der gelieferte Gegenstand in Deutschland befindet, etwa erforderliche Gestellung von Monteuren und Hilfskräften auf unsere Kosten, soweit sich der gelieferte Gegenstand in Deutschland befindet.
Sämtliche weitergehenden Kosten, beispielsweise auch die Kosten für die Gestellung eines etwa erforderlichen Gerüsts zur Durchführung der Nachbesserung oder Neulieferung bzw. Prüflasten, hat der Besteller zu tragen. Für neu gelieferte oder nachgebesserte Teile gilt die in Absatz 1 vereinbarte Basisgarantie bzw. Verschleißteilgarantie, längstens aber bis zu deren jeweiligem Ablauf berechnet nach der ursprünglichen Ablieferung des Produkts (Ziffer 9.).
11.1.2 Für die außerhalb einer Nachbesserung oder Neulieferung erfolgende Lieferung von Ersatz- oder Einzelteilen, einschließlich Verschleißteilen bzw. Nachrüstungen und Umbauten übernehmen wir eine Garantie von einem Jahr bei Einschichtbetrieb (bei Mehrschichtbetrieb von 6 Monaten) ab Ablieferung (Ziffer 9.). Die Garantie beinhaltet unter Ausschluß jedweder weitergehender Ansprüche des Bestellers die Nachbesserung oder Neulieferung einschließlich der Kosten des Versands frei deutsche Grenze.
11.2 Die Gesetzliche Gewährleistung
Für einen Zeitraum von 12 Monaten (bei Einschichtbetrieb) ab Ablieferung (Ziffer 9.) leisten wir bei berechtigten Mängelrügen wie folgt Gewähr:
11.2.1 Nach unserer Wahl sind wir entweder zur Lieferung einer fehlerfreien Ersatzware oder zur Nachbesserung gemäß § 476a BGB verpflichtet.
11.2.2 Kommen wir der Verpflichtung zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung einer mangelfreien Ware nicht nach, so kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, nachdem er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Gleiches gilt, wenn ein Nachbesserungsversuch fehlgeschlagen ist und weitere Nachbesserungsversuche dem Besteller nicht zumutbar sind oder wenn Nachbesserung und Ersatzlieferung unmöglich sind.
11.2.3 Weitergehende Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen oder im Zusammenhang mit Mängel oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer 12, soweit es sich nicht um Schadensersatzansprüche aus einer Eigenschaftszusicherung handelt, welche den Besteller gegen das Risiko von etwaigen Mangelfolgeschäden absichern soll. Auch in diesem Fall haften wir aber nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden
11.3 Keine Garantie und keine Gewähr übernehmen wir für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
11.3.1 Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austausch von Werkstoffen, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden unsererseits zurückzuführen sind.

12. Ausschluß und Begrenzung der Haftung
12.1 Für alle gegen uns gerichteten Ansprüche auf Schadensersatz wegen schuldhafter Pflichtverletzung, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter Lieferung, positiver Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung, Produkthaftpflicht, haften wir im Falle leichter Fahrlässigkeit nur bei einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Pflichten. Im übrigen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
12.2 Im Falle der Haftung nach 12.1 und einer Haftung ohne Verschulden, insbesondere bei anfänglicher Unmöglichkeit und Rechtsmängeln, haften wir nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.
12.3 Über den Einsatz der von uns gelieferten Waren oder sonstigen Leistungen entscheidet der Käufer eigenverantwortlich. Sofern wir nicht spezifische Eigenschaften und Eignungen der Produkte für einen vertraglich bestimmten Verwendungszweck schriftlich bestätigt haben, ist eine anwendungstechnische Beratung in jedem Fall unverbindlich. Auch haften wir nur nach Maßgabe von Ziffer 12.1 für eine erfolgte oder unterbliebene Beratung, welche sich nicht auf die Eigenschaften und Verwendbarkeit des gelieferten Produkts bezieht.
12.4 Der Haftungsausschluß gemäß Ziffern 12.1-12.3 gilt in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
12.5 Die vorangegangenen Regelungen der Ziffern 12.1-12.4 gelten nicht, soweit wir nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte – Produkthaftungsgesetz – in Anspruch genommen werden.

13. Eigentumsvorbehalt
13.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor, bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen und einschließlich etwaiger Rückgriffs- oder Freistellungsansprüche aus Wechseln und Schecks beglichen sind. Das gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.
13.2 Der Besteller hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.
13.3 Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird unsere Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenstände.
Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Besteller uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Besteller jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
13.4 Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändung oder Einräumung von Sicherungseigentum sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritten nicht sofort bezahlt, ist der Besteller verpflichtet, seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung und zur weiteren Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.
13.5 Der Besteller tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Er darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen oder die Vorausabtretung der Forderung zunichte machen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen. Im Falle der Veräußerung von Miiteigentumsanteilen als Vorbehaltsware gilt die Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe unseres Miteigentumsanteils als an uns abgetreten.
13.6 Der Besteller bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns die zur Einziehung abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten.
13.7 Nimmt der Besteller Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten oder Schlußsaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderungen aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht.
13.8 Hat der Besteller Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten oder zu liefernden Ware bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder zukünftigen Sicherungsrechte gem. Ziff. 11 beeinträchtigt werden könnten, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Waren zu verlangen; gleiches gilt im Falle eines echten Factoring, wenn der Besteller nach dem Vertrag mit dem Faktor nicht frei über den Kaufpreis für die Forderung verfügen kann.
13.9 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme aller Vorbehaltsware berechtigt; der Besteller ist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet. Zur Feststellung des Bestands der von uns gelieferten Ware dürfen wir jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Bestellers betreten. In der Rücknahme von Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären oder zwingende gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns abgetretener Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
13.10 Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

14. Urheberrechte, Zeichnungen und sonstige Unterlagen
14.1 Zeichnungen, Entwürfe und sonstige Unterlagen, die wir dem Besteller bei Vertragsanbahnung oder -durchführung überlassen, sind unser geistiges Eigentum und dürfen ohne unsere ausdrückliche, schriftliche Zustimmung weder Dritten zugänglich gemacht noch vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
Wir sind berechtigt, die unentgeltliche Herausgabe vorgenannter Unterlagen – einschließlich etwaiger Vervielfältigungsstücke – zu verlangen, wenn der Besteller diese Unterlagen nicht mehr benötigt und wenn uns eine mißbräuchliche Verwendung dieser Unterlagen bekannt wird. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers darin ist ausgeschlossen.
14.2 Wir verpflichten uns, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne, Zeichnungen etc. geheim zuhalten und nur mit Zustimmung des Bestellers Dritten zugänglich zu machen.
14.3 Der Besteller übernimmt die Haftung dafür, daß durch die Verwendung von eingesandten Zeichnungen, Mustern, Plänen etc. Rechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und Schadensersatz zu verlangen. Der Besteller hat uns außerdem von allen uns dadurch treffenden Nachteilen, insbesondere von Schadenersatzansprüchen Dritter, freizustellen.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
15.1 Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz unserer Gesellschaft. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten einschließlich Klage im Wechsel- und Scheckprozeß ist das zuständige Gericht am Sitz unserer Gesellschaft. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
15.2 Im Streitfall gilt der deutsche Text dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen als verbindlich.
15.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge im Internationalen Warenkauf (sog. UN-Kaufrechtsabkommen oder -konvention) ist ausgeschlossen. Zum Zwecke der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erheben oder verwenden wir Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen.

16. Teilunwirksamkeit
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Anstelle unwirksamer Bestimmungen gilt ohne weiteres eine solche Regelung, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel wirtschaftlich gewollt war.

Nerchau, Januar 2002

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