Sachverständigenabnahmen
Sachverständigenabnahmen von Hebezeugen und Kranen gemäß:
- DGUV Vorschrift 52
- DGUV Vorschrift 54
erfolgen durch eigene ermächtigte Sachverständige bei Ihnen vor Ort.
Sachverständigenabnahmen von Hebezeugen und Kranen gemäß:
erfolgen durch eigene ermächtigte Sachverständige bei Ihnen vor Ort.